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Aufenthaltstitel

Hier erhalten Sie Informationen über die verschiedenen Arten der Aufenthaltstitel, die zuständigen Behörden und Beratungsstellen, die Ihnen bei Fragen und Problemen weiterhelfen können.

Welche Aufenthaltstitel gibt es?

Die verschiedenen Aufenthaltstitel unterscheiden sich nach ihren Voraussetzungen, ihrem Zweck und ihrer Dauer.
Aufenthaltserlaubnis
  • Eine Aufenthaltserlaubnis kann aus verschiedenen Gründen erteilt werden:
    • für eine Ausbildung
    • für eine Berufstätigkeit
    • um mit der Familie zusammenzuleben
    • nach dem positiv abgeschlossenen Asylverfahren
  • Die Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich befristet und kann verlängert werden.
  • Sie ist an einen bestimmten Zweck gebunden. Wenn sich der Zweck des Aufenthalts endet, muss ein neuer Aufenthaltstitel beantragt werden.
Blaue Karte EU
  • Die Blaue Karte EU erhalten Personen, die ein Arbeitsangebot in Deutschland für eine hochqualifizierte Tätigkeit vorweisen können.
  • Es muss eine entsprechende berufliche Qualifikation vorliegen sowie der Nachweis über eine ausreichende Bezahlung.
  • Die Blaue Karte EU wird bei der erstmaligen Erteilung für maximal vier Jahre ausgestellt.
  • Nach 33 Monaten kann die Inhaberin oder der Inhaber einer Blauen Karte EU mit einfachen Deutschkenntnissen eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Mit ausreichenden Deutschkenntnissen (B1) ist dies auch schon nach 21 Monaten möglich.
ICT-Karte
  • ICT steht für „intra-corporate Transfer“ und meint den unternehmensinternen Transfer eines Arbeitnehmers.
  • Die ICT-Karte wird erteilt, wenn ein Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland von seiner Firma für mindestens 3 Monate in eine deutsche Niederlassung des Unternehmens abgeordnet wird.
  • Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer bereits mindestens 6 Monate bei der Firma angestellt ist und in Deutschland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee eingesetzt wird.
  • Möglicherweise muss die Bundesagentur der Arbeit dem Transfer zustimmen.
Mobiler ICT-Karte
  • Die „Mobiler ICT“-Karte wird Arbeitnehmern aus dem EU-Ausland ausgestellt, die bereits in einem anderen EU-Land eine ICT-Karte erhalten haben und nun für mehr als 3 Monate in eine Niederlassung in Deutschland abgeordnet werden sollen.
  • Auch hier ist Voraussetzung, dass sie in Deutschland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee eingesetzt werden.
  • Möglicherweise muss die Bundesagentur der Arbeit dem Transfer zustimmen.
Niederlassungserlaubnis
  • Mit einer Niederlassungserlaubnis darf man für unbefristete Zeit in Deutschland leben und arbeiten.
  • Folgende Voraussetzungen müssen unter Anderem erfüllt sein:
    • 5-jährige Berufstätigkeit in Deutschland
    • 60 Monate Rentenbeiträge oder vergleichbare Altersvorsorge
    • ausreichende Deutschkenntnisse (B1)
    • keine Vorstrafen
  • Abweichende Regeln gelten für: anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, ausländische Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen, Familienangehörige von Deutschen, Personen mit einer Blauen Karte EU, Kinder (ab 16 Jahren) und Selbständige.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
  • Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf man, wie mit der Niederlassungserlaubnis, unbefristet in Deutschland leben und arbeiten.
  • Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Land (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) erteilt werden.
Duldung (kein Aufenthaltstitel)
  • Wenn ein Asylantrag in Deutschland endgültig abgelehnt wird, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet. Ist die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen (z.B. aus gesundheitlichen) Gründen nicht möglich, kann eine Duldung erteilt werden
  • Die Duldung gibt nicht das Recht, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Sie besagt nur, dass eine Abschiebung derzeit nicht stattfinden kann.
  • Eine Erwerbstätigkeit ist frühestens nach 3 Monaten und auch dann nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.
  • Für Menschen aus „sicheren Herkunftsländern“ gelten abweichende Regelungen.
  • Eine Duldung wird in der Regel für 3 Monate ausgestellt und muss dann verlängert werden.
  • Eine Duldung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Dauer einer Ausbildung erteilt werden. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine der Ausbildung entsprechende zweijährige Erwerbstätigkeit beantragt werden.
Aufenthaltsgestattung (kein Aufenthaltstitel)
  • Personen im Asylverfahren sowie abgelehnte Asylsuchende im Klageverfahren erhalten für die Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Solange das Verfahren andauert, dürfen sie also in Deutschland bleiben. Ein weiteres Aufenthaltsrecht ergibt sich hieraus nicht. 
  • Eine Erwerbstätigkeit ist frühestens nach 3 Monaten und auch dann nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.
  • Für Menschen aus „sicheren Herkunftsländern“ gelten abweichende Regelungen. 
  • Bei Problemen im Asylverfahren wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, die auch Asylverfahrensberatungen durchführt. Zum Beispiel Flüchtlingsberatungsstellen oder Rechtsberatungsstellen. Die MBE kann Sie bei Fragen zum Asylverfahren an eine entsprechende Beratungsstelle weiterleiten.

Wo beantrage ich einen Aufenthaltstitel?

Die zuständige Stelle für die Erteilung Ihres Aufenthaltstitels ist die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort.

Die noch im Ausland befindlichen Familienangehörigen müssen den Aufenthaltstitel als Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) beantragen.

Habe ich mit dem Aufenthaltstitel automatisch eine Arbeitserlaubnis?

Nein. Die Arbeitserlaubnis hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab.

Mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel, z.B. einer Niederlassungserlaubnis, darf man jede Arbeit ausüben.

Mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis darf man nur arbeiten, wenn in der Aufenthaltserlaubnis der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“ enthalten ist. Die Erlaubnis kann auch auf eine bestimmte Arbeit beschränkt sein. Enthält die Aufenthaltserlaubnis den Vermerk „Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde“, muss ein Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Dafür braucht man einen bereits fest zugesagten Arbeitsplatz.

Mein Aufenthaltstitel läuft ab. Was muss ich tun?

Wenn Ihr Aufenthaltstitel bald abläuft, müssen Sie noch vor Ablauf der Frist bei Ihrer Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung oder einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels stellen.

Verpassen Sie die Frist, haben Sie kein Recht mehr sich weiter in Deutschland aufzuhalten und sind zur Ausreise verpflichtet.

Was mache ich, wenn ich keinen gültigen Aufenthaltstitel habe?

Für Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität und Beratende gibt es ein Beratungshandbuch, in dem die wichtigsten Fragen zum Thema Aufenthalt und Legalisierung, Gesundheitsversorgung, Zugang zu Kita und Schule beantwortet werden. Darüber hinaus finden Sie in dem Beratungshandbuch auch Adressen von Beratungsstellen für Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität.


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